Parkordnung
Liebe Besucher*innen,
wir freuen uns, Sie im Volkspark Potsdam begrüßen zu dürfen! Die zur Bundesgartenschau 2001 fertiggestellte, hochwertige Grünanlage stellt das Herzstück des neuen Stadtteils im Bornstedter Feld dar und bietet neben vielen attraktiven Spiel- und Sportangeboten auch ein großes Veranstaltungsprogramm. Der Volkspark Potsdam dient damit sowohl der Erholung und des Naturerlebens als auch der aktiven Freizeitgestaltung, ist darüber hinaus auch ein Ort der Umweltbildung und der Kultur. Helfen Sie durch Beachtung der nachfolgend gegebenen Hinweise mit, dass alle Besucher*innen den Aufenthalt im Park genießen können und gern wiederkehren.
Nutzungsgrundsätze, Betretungshinweise und Eintrittspflicht
Nr. 1
Die Parkordnung gilt sowohl für die umzäunten, eintrittspflichtigen Bereiche als auch für die Bereiche des Volksparks außerhalb der Umzäunung. Mit dem Betreten des Geländes wird sie von den Besucher*innen als verbindlich anerkannt.
Nr.2
Es gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Das eigene Verhalten sollte sich stets daran orientieren, dass andere Gäste oder die benachbarte Anwohnerschaft weder belästigt noch gefährdet werden.
Nr. 3
Die Eingänge des umzäunten Bereichs der Parkanlage sind täglich von 05:00 Uhr bis 23:00 Uhr geöffnet, mit Ausnahme von veranstaltungsbedingten kürzeren oder längeren Öffnungszeiten. Zum Schutz der Anwohnerschaft vor Lärm ist die allgemein geltende Nachtruhe ab 22:00 Uhr zu beachten.
Nr. 4.1
Der Zutritt zum eintrittspflichtigen Teil des Parks ist nur während der Öffnungszeiten gestattet. Bitte beachten Sie die Eintrittsregelungen, die an fast allen Eingängen durch Aushang bekanntgegeben sind. Eintrittspflichtige Gäste benötigen eine gültige Eintrittskarte. Eintrittspflichtige Besucher*innen sind verpflichtet, dem Aufsichtspersonal die Eintrittskarte auf Verlangen vorzuzeigen. Von eintrittspflichtigen Personen, die nicht im Besitz einer gültigen Eintrittskarte sind, wird zum pauschalen Ausgleich aller hieraus fließenden Ansprüche ein erhöhtes Entgelt erhoben (Nachlöseticket). Personen, für die der Eintritt frei ist, müssen dies in geeigneter Weise nachweisen können (z.B. Schülerausweis, Personalausweis, Studierendenausweis) und haben diesen Nachweis dem Aufsichtspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
Nr. 4.2
Tageskarten erhalten Sie an den dafür vorgesehenen Ticketautomaten. Automaten mit Wechselgeldfunktion für Münzen befinden sich an vielen Eingängen zum Volkspark, u.a. am Haupteingang, am Café, am südlichen Eingang an der Kiepenheuerallee sowie am Eingang Remisenpark (Georg-Hermann-Allee). Ticketautomaten mit Kartenfunktion finden Sie am Haupteingang sowie am Eingang neben dem Café. Daneben besteht die Möglichkeit, ein Tagesticket über eine App zu erwerben. Beachten Sie dafür die Hinweise an den Ticketautomaten. Jahreskarten haben eine Laufzeit von 12 Monaten nach Kauf- bzw. Wunschdatum. Sie sind personengebunden, nicht übertragbar und nur in Verbindung mit einem Lichtbild gültig. Bei Zuwiderhandlung kann die Jahreskarte ohne Ersatzanspruch eingezogen werden. Die Verkaufsstellen für den Erwerb von Jahreskarten entnehmen Sie bitte den Aushängen am Haupteingang. Der Besuch von Veranstaltungen unterliegt gegebenenfalls einer gesonderten Eintrittsregelung, die rechtzeitig und deutlich sichtbar bekannt gegeben wird.
Nr. 4.3
Sofern der Volkspark nicht für einen Aufenthalt betreten, sondern lediglich auf dem kürzesten Weg durchquert werden soll, besteht für eintrittspflichtige Gäste die Möglichkeit, ein entsprechendes kostenloses Ticket mit kurzzeitiger Gültigkeitsdauer an den Automaten bzw. den sonstigen vorhandenen Verkaufsstellen zu erhalten. Die Durchquerung des Volksparks hat innerhalb der auf dem Ticket angegebenen Zeitspanne auf dem kürzesten Wege zu erfolgen. Mit Ablauf der angegebenen Zeitspanne verliert das Ticket seine Gültigkeit.
Nr. 4.4
Verlorengegangene Eintrittskarten werden nicht ersetzt.
Nr. 5.1
Das Betreten des Geländes sowie die Benutzung sämtlicher Einrichtungen, insbesondere der Spielplätze, Spiel- und Sportgeräte, erfolgt auf eigene Gefahr. Die Haftung der Betreibergesellschaft und der von ihr beauftragten Personen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftungseinschränkung gilt nicht für Schäden wegen der Verletzung an Leben, Körper oder Gesundheit. Für letztere Schäden besteht die Haftung für jedes Verschulden.
Nr. 5.2
Im Winterhalbjahr wird nur ein eingeschränkter Winterdienst durchgeführt. Besucher*innen müssen daher die notwendige Vorsicht und Sorgfalt walten lassen, ggf. Absperrungen durch Seile, Zäune u.ä. beachten und den im Einzelfall diesbezüglich ergehenden Anweisungen des Aufsichtspersonals Folge leisten.
Nr. 5.3
Das Betreten der weitgehend waldartigen Baumbestände im Waldpark und im Remisenpark erfolgt auf eigene Gefahr. Dort wird abseits der Hauptwege von Seiten der Betreibergesellschaft keine Verkehrssicherheit hergestellt, da eine naturnahe Entwicklung der ökologisch wertvollen Bestände gefördert werden soll. Beachten Sie hierzu auch die Sicherheitshinweise an besonders gekennzeichneten Bäumen oder Baumgruppen.
Nr. 5.4
Bei besonderen Witterungsverhältnissen (z.B. Eisregen, Schneefall, Sturm, Unwetter) oder aus Gründen der Verkehrssicherheit ist der Parkbetreiber berechtigt, den Volkspark bzw. Teile des Parks für den Gästeverkehr zu sperren. Gekaufte Tageskarten werden nicht erstattet.
Nr. 6.1
Kindern unter 6 Jahren ist der Zutritt nur in Begleitung einer erwachsenen Aufsichtsperson gestattet. Beim Besuch einer Gruppe von Kindern muss die verantwortliche Person nach entsprechender Aufforderung durch das Aufsichtspersonal als solche benannt werden. Der Begleitperson obliegen die Beaufsichtigung der Kinder und die Verpflichtung, für die Sicherheit der Kinder Sorge zu tragen und sie vor Schaden zu bewahren.
Nr. 6.2
Begleitpersonen haften für die von Kindern verursachten Schäden, sofern sie ihrer Aufsichtspflicht nicht in genügendem Maße nachgekommen sind.
Nutzungshinweise
7.1
Das Parkgelände mit seinen Einrichtungen ist pfleglich zu behandeln. Diebstahl, Vandalismus, Graffiti und andere Formen der Zerstörung oder Verunreinigung werden zur Anzeige gebracht.
7.2
Auf den gemähten Rasenflächen ist das Sitzen, Liegen und Spielen gestattet. Dies gilt nicht für ungemähte Wiesen. Mobile Sitz- und Liegemöbel sind in den jeweiligen Parkbereichen zu belassen.
7.3
Die Parkwege sind vorrangig für den Fußgängerverkehr bestimmt. Inline-Skater, Skateboards, Fahrräder und E‑Roller dürfen, mit Ausnahme der Wege an und auf den Wällen, im Parkbereich auf eigene Gefahr und mit Rücksichtnahme auf andere Besucher*innen auf den befestigten Wegen und Flächen benutzt werden. Die Benutzung anderer Fahrzeuge innerhalb der Parkanlage bedarf der schriftlich erteilten Genehmigung durch die Betreibergesellschaft.
7.4
Das Betreten von Pflanzflächen sowie das Beschädigen und Mitnehmen von Pflanzen und Pflanzenteilen ist untersagt.
7.5
Der Volkspark ist sauber zu halten. Abfall darf nur in die dafür vorgesehenen Behälter entsorgt werden.
7.6
Die Benutzung mitgeführter elektronischer Wiedergabemedien oder Musikinstrumente ist erlaubt, solange hierdurch andere Parkbesucher*innen und die benachbarte Anwohnerschaft nicht belästigt werden. Mutwilliges Lärmen ist zu unterlassen.
7.7
Das Mitführen und die Nutzung von Waffen und gefährlichen Gegenständen jeder Art ist untersagt.
7.8
Das Grillen im Volkspark ist nicht gestattet. Offenes Feuer ist im gesamten Park verboten. Bei Zuwiderhandlungen ist das Aufsichtspersonal berechtigt, eine Aufwandsgebühr von 25 Euro zu erheben. Die Berechtigung der Betreibergesellschaft, gegebenenfalls Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Geltendmachung der Aufwandsgebühr nicht berührt. Bitte beachten Sie auch das generell geltende Rauchverbot auf Spielplätzen.
7.9
Zelten oder Nächtigen sind nicht erlaubt.
7.10
Das Mitbringen von Glasflaschen in den Volkspark ist nicht gestattet, mit Ausnahme im Bereich der gastronomischen Einrichtungen. Gegebenenfalls gelten Sonderregelungen im Rahmen von Veranstaltungen. Das Aufsichtspersonal ist berechtigt, Personen, die mit Glasflaschen angetroffen werden, aus dem Volkspark zu verweisen bzw. die Glasflaschen unmittelbar an sich zu nehmen.
7.11
Die Nutzung bzw. der Einsatz von Drohnen und anderen Fluggeräten ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch die Betreibergesellschaft.
7.12
Es ist nicht erlaubt, den Volkspark in betrunkenem Zustand oder unter dem Einfluss anderer Drogen zu betreten.
7.13
Es ist nicht erlaubt, die Notdurft im Volkspark außerhalb der zur Verfügung stehenden sanitären Einrichtungen zu verrichten.
7.14
Hunde sind im gesamten Bereich der Parkanlage an der Leine zu führen. Hundehalter*innen oder Personen, denen Hunde anvertraut sind, haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Hunde weder Spielplätze noch Wasserflächen betreten. Hundekot ist durch die Hundehalter*innen in die Abfallbehälter zu entsorgen. Die Hundehalteverordnung des Landes Brandenburg in ihrer jeweiligen gültigen Fassung ist zu beachten. Bei Verstößen gegen die Anleinpflicht von Hunden, gegen das Betretungsverbot (mit Hund) von Kinderspielplätzen und Wasserflächen sowie das Unterlassen der unverzüglichen Beseitigung von Hundekot wird eine Strafzahlung von 20 Euro fällig. Die Zahlung ist direkt an das legitimierte Aufsichtspersonal zu leisten. Wird nicht unmittelbar gezahlt und sind durch die Hundehalter*innen keine Mitwirkungshandlungen zum späteren Ausgleich der Forderung erkennbar, kann ein sofortiger Parkverweis erfolgen.
7.15
Jegliche gewerbliche Tätigkeit, insbesondere jeglicher Handel sowie Verteil- oder Werbeaktionen, bedürfen, unabhängig von anderen nach Bundes- oder Landesrecht einzuholenden behördlichen Genehmigungen, einer ausdrücklichen schriftlichen Erlaubnis der Betreibergesellschaft. Dies gilt ebenso für die Durchführung von Versammlungen oder Umzügen.
7.16
Das Filmen und Fotografieren für gewerbliche Zwecke bedarf grundsätzlich der Genehmigung durch die Betreibergesellschaft. Für private Aufnahmen ist keine Genehmigung erforderlich.
Abschließende Hinweise
8.1
Wir bitten Sie, den Aufforderungen des Aufsichtspersonals Folge zu leisten. Das Aufsichtspersonal ist von der Betreibergesellschaft beauftragt, die Einhaltung der Parkordnung umzusetzen. Zuwiderhandlungen und Verstöße gegen die Parkordnung können ohne Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes mit dem Verweis vom Gelände oder dem Einzug der Eintrittskarte geahndet werden. Bei schweren, nachhaltigen Verstößen kann eine Aufwandsgebühr von bis zu 100 Euro durch das Aufsichtspersonal, unabhängig von weitergehenden Schadenersatzansprüchen, erhoben werden.
8.2
Fundsachen können am Infopavillon abgegeben werden und werden im Rahmen der gesetzlich festgelegten Frist dort verwahrt bzw. dem städtischen Fundbüro übergeben.
8.3
Bitte beachten Sie auch unsere Datenschutzerklärung, die unter volkspark-potsdam.de/datenschutz/ einsehbar ist.
Weitere Informationen erhalten Sie am Info-Pavillon am Haupteingang des Volksparks an der Georg-Hermann-Allee 101. Bei Anfragen wenden Sie sich bitte an die Entwicklungsträger Bornstedter Feld GmbH, Pappelallee 4, 14469 Potsdam.
Web: www.volkspark-potsdam.de;
Telefon: (0331) 6206 – 777;
Mail: info@volkspark-potsdam.de
Stand: November 2023