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Parkordnung

Liebe Besucher*innen,

wir freu­en uns, Sie im Volkspark Potsdam begrü­ßen zu dür­fen! Die zur Bundesgartenschau 2001 fer­tig­ge­stell­te, hoch­wer­ti­ge Grünanlage stellt das Herzstück des neu­en Stadtteils im Bornstedter Feld dar und bie­tet neben vie­len attrak­ti­ven Spiel- und Sportangeboten auch ein gro­ßes Veranstaltungsprogramm. Der Volkspark Potsdam dient damit sowohl der Erholung und des Naturerlebens als auch der akti­ven Freizeitgestaltung, ist dar­über hin­aus auch ein Ort der Umweltbildung und der Kultur. Helfen Sie durch Beachtung der nach­fol­gend gege­be­nen Hinweise mit, dass alle Besucher*innen den Aufenthalt im Park genie­ßen kön­nen und gern wiederkehren.

Nutzungsgrundsätze, Betretungshinweise und Eintrittspflicht

Nr. 1
Die Parkordnung gilt sowohl für die umzäun­ten, ein­tritts­pflich­ti­gen Bereiche als auch für die Bereiche des Volksparks außer­halb der Umzäunung. Mit dem Betreten des Geländes wird sie von den Besucher*innen als ver­bind­lich anerkannt.

Nr.2
Es gilt das Gebot der gegen­sei­ti­gen Rücksichtnahme. Das eige­ne Verhalten soll­te sich stets dar­an ori­en­tie­ren, dass ande­re Gäste oder die benach­bar­te Anwohnerschaft weder beläs­tigt noch gefähr­det werden.

Nr. 3
Die Eingänge des umzäun­ten Bereichs der Parkanlage sind täg­lich von 05:00 Uhr bis 23:00 Uhr geöff­net, mit Ausnahme von ver­an­stal­tungs­be­ding­ten kür­ze­ren oder län­ge­ren Öffnungszeiten. Zum Schutz der Anwohnerschaft vor Lärm ist die all­ge­mein gel­ten­de Nachtruhe ab 22:00 Uhr zu beachten.

Nr. 4.1
Der Zutritt zum ein­tritts­pflich­ti­gen Teil des Parks ist nur wäh­rend der Öffnungszeiten gestat­tet. Bitte beach­ten Sie die Eintrittsregelungen, die an fast allen Eingängen durch Aushang bekannt­ge­ge­ben sind. Eintrittspflichtige Gäste benö­ti­gen eine gül­ti­ge Eintrittskarte. Eintrittspflichtige Besucher*innen sind ver­pflich­tet, dem Aufsichtspersonal die Eintrittskarte auf Verlangen vor­zu­zei­gen. Von ein­tritts­pflich­ti­gen Personen, die nicht im Besitz einer gül­ti­gen Eintrittskarte sind, wird zum pau­scha­len Ausgleich aller hier­aus flie­ßen­den Ansprüche ein erhöh­tes Entgelt erho­ben (Nachlöseticket). Personen, für die der Eintritt frei ist, müs­sen dies in geeig­ne­ter Weise nach­wei­sen kön­nen (z.B. Schülerausweis, Personalausweis, Studierendenausweis) und haben die­sen Nachweis dem Aufsichtspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. 

Nr. 4.2
Tageskarten erhal­ten Sie an den dafür vor­ge­se­he­nen Ticketautomaten. Automaten mit Wechselgeldfunktion für Münzen befin­den sich an vie­len Eingängen zum Volkspark, u.a. am Haupteingang, am Café, am süd­li­chen Eingang an der Kiepenheuerallee sowie am Eingang Remisenpark (Georg-Hermann-Allee). Ticketautomaten mit Kartenfunktion fin­den Sie am Haupteingang sowie am Eingang neben dem Café. Daneben besteht die Möglichkeit, ein Tagesticket über eine App zu erwer­ben. Beachten Sie dafür die Hinweise an den Ticketautomaten. Jahreskarten haben eine Laufzeit von 12 Monaten nach Kauf- bzw. Wunschdatum. Sie sind per­so­nen­ge­bun­den, nicht über­trag­bar und nur in Verbindung mit einem Lichtbild gül­tig. Bei Zuwiderhandlung kann die Jahreskarte ohne Ersatzanspruch ein­ge­zo­gen wer­den. Die Verkaufsstellen für den Erwerb von Jahreskarten ent­neh­men Sie bit­te den Aushängen am Haupteingang. Der Besuch von Veranstaltungen unter­liegt gege­be­nen­falls einer geson­der­ten Eintrittsregelung, die recht­zei­tig und deut­lich sicht­bar bekannt gege­ben wird. 

Nr. 4.3
Sofern der Volkspark nicht für einen Aufenthalt betre­ten, son­dern ledig­lich auf dem kür­zes­ten Weg durch­quert wer­den soll, besteht für ein­tritts­pflich­ti­ge Gäste die Möglichkeit, ein ent­spre­chen­des kos­ten­lo­ses Ticket mit kurz­zei­ti­ger Gültigkeitsdauer an den Automaten bzw. den sons­ti­gen vor­han­de­nen Verkaufsstellen zu erhal­ten. Die Durchquerung des Volksparks hat inner­halb der auf dem Ticket ange­ge­be­nen Zeitspanne auf dem kür­zes­ten Wege zu erfol­gen. Mit Ablauf der ange­ge­be­nen Zeitspanne ver­liert das Ticket sei­ne Gültigkeit. 

Nr. 4.4
Verlorengegangene Eintrittskarten wer­den nicht ersetzt. 

Nr. 5.1
Das Betreten des Geländes sowie die Benutzung sämt­li­cher Einrichtungen, ins­be­son­de­re der Spielplätze, Spiel- und Sportgeräte, erfolgt auf eige­ne Gefahr. Die Haftung der Betreibergesellschaft und der von ihr beauf­trag­ten Personen ist auf Vorsatz und gro­be Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftungseinschränkung gilt nicht für Schäden wegen der Verletzung an Leben, Körper oder Gesundheit. Für letz­te­re Schäden besteht die Haftung für jedes Verschulden. 

Nr. 5.2
Im Winterhalbjahr wird nur ein ein­ge­schränk­ter Winterdienst durch­ge­führt. Besucher*innen müs­sen daher die not­wen­di­ge Vorsicht und Sorgfalt wal­ten las­sen, ggf. Absperrungen durch Seile, Zäune u.ä. beach­ten und den im Einzelfall dies­be­züg­lich erge­hen­den Anweisungen des Aufsichtspersonals Folge leisten.

Nr. 5.3
Das Betreten der weit­ge­hend wald­ar­ti­gen Baumbestände im Waldpark und im Remisenpark erfolgt auf eige­ne Gefahr. Dort wird abseits der Hauptwege von Seiten der Betreibergesellschaft kei­ne Verkehrssicherheit her­ge­stellt, da eine natur­na­he Entwicklung der öko­lo­gisch wert­vol­len Bestände geför­dert wer­den soll. Beachten Sie hier­zu auch die Sicherheitshinweise an beson­ders gekenn­zeich­ne­ten Bäumen oder Baumgruppen.

Nr. 5.4
Bei beson­de­ren Witterungsverhältnissen (z.B. Eisregen, Schneefall, Sturm, Unwetter) oder aus Gründen der Verkehrssicherheit ist der Parkbetreiber berech­tigt, den Volkspark bzw. Teile des Parks für den Gästeverkehr zu sper­ren. Gekaufte Tageskarten wer­den nicht erstattet.

Nr. 6.1
Kindern unter 6 Jahren ist der Zutritt nur in Begleitung einer erwach­se­nen Aufsichtsperson gestat­tet. Beim Besuch einer Gruppe von Kindern muss die ver­ant­wort­li­che Person nach ent­spre­chen­der Aufforderung durch das Aufsichtspersonal als sol­che benannt wer­den. Der Begleitperson oblie­gen die Beaufsichtigung der Kinder und die Verpflichtung, für die Sicherheit der Kinder Sorge zu tra­gen und sie vor Schaden zu bewahren.

Nr. 6.2
Begleitpersonen haf­ten für die von Kindern ver­ur­sach­ten Schäden, sofern sie ihrer Aufsichtspflicht nicht in genü­gen­dem Maße nach­ge­kom­men sind.

Nutzungshinweise

7.1
Das Parkgelände mit sei­nen Einrichtungen ist pfleg­lich zu behan­deln. Diebstahl, Vandalismus, Graffiti und ande­re Formen der Zerstörung oder Verunreinigung wer­den zur Anzeige gebracht.

7.2
Auf den gemäh­ten Rasenflächen ist das Sitzen, Liegen und Spielen gestat­tet. Dies gilt nicht für unge­mäh­te Wiesen. Mobile Sitz- und Liegemöbel sind in den jewei­li­gen Parkbereichen zu belassen.

7.3
Die Parkwege sind vor­ran­gig für den Fußgängerverkehr bestimmt. Inline-Skater, Skateboards, Fahrräder und E‑Roller dür­fen, mit Ausnahme der Wege an und auf den Wällen, im Parkbereich auf eige­ne Gefahr und mit Rücksichtnahme auf ande­re Besucher*innen auf den befes­tig­ten Wegen und Flächen benutzt wer­den. Die Benutzung ande­rer Fahrzeuge inner­halb der Parkanlage bedarf der schrift­lich erteil­ten Genehmigung durch die Betreibergesellschaft.

7.4
Das Betreten von Pflanzflächen sowie das Beschädigen und Mitnehmen von Pflanzen und Pflanzenteilen ist untersagt.

7.5
Der Volkspark ist sau­ber zu hal­ten. Abfall darf nur in die dafür vor­ge­se­he­nen Behälter ent­sorgt werden.

7.6
Die Benutzung mit­ge­führ­ter elek­tro­ni­scher Wiedergabemedien oder Musikinstrumente ist erlaubt, solan­ge hier­durch ande­re Parkbesucher*innen und die benach­bar­te Anwohnerschaft nicht beläs­tigt wer­den. Mutwilliges Lärmen ist zu unterlassen.

7.7
Das Mitführen und die Nutzung von Waffen und gefähr­li­chen Gegenständen jeder Art ist untersagt.

7.8
Das Grillen im Volkspark ist nicht gestat­tet. Offenes Feuer ist im gesam­ten Park ver­bo­ten. Bei Zuwiderhandlungen ist das Aufsichtspersonal berech­tigt, eine Aufwandsgebühr von 25 Euro zu erhe­ben. Die Berechtigung der Betreibergesellschaft, gege­be­nen­falls Schadensersatz zu ver­lan­gen, wird durch die Geltendmachung der Aufwandsgebühr nicht berührt. Bitte beach­ten Sie auch das gene­rell gel­ten­de Rauchverbot auf Spielplätzen.

7.9
Zelten oder Nächtigen sind nicht erlaubt.

7.10
Das Mitbringen von Glasflaschen in den Volkspark ist nicht gestat­tet, mit Ausnahme im Bereich der gas­tro­no­mi­schen Einrichtungen. Gegebenenfalls gel­ten Sonderregelungen im Rahmen von Veranstaltungen. Das Aufsichtspersonal ist berech­tigt, Personen, die mit Glasflaschen ange­trof­fen wer­den, aus dem Volkspark zu ver­wei­sen bzw. die Glasflaschen unmit­tel­bar an sich zu nehmen.

7.11
Die Nutzung bzw. der Einsatz von Drohnen und ande­ren Fluggeräten ist grund­sätz­lich nicht gestat­tet. Ausnahmen bedür­fen der schrift­li­chen Genehmigung durch die Betreibergesellschaft.

7.12
Es ist nicht erlaubt, den Volkspark in betrun­ke­nem Zustand oder unter dem Einfluss ande­rer Drogen zu betreten.

7.13
Es ist nicht erlaubt, die Notdurft im Volkspark außer­halb der zur Verfügung ste­hen­den sani­tä­ren Einrichtungen zu verrichten.

7.14
Hunde sind im gesam­ten Bereich der Parkanlage an der Leine zu füh­ren. Hundehalter*innen oder Personen, denen Hunde anver­traut sind, haben dafür Sorge zu tra­gen, dass ihre Hunde weder Spielplätze noch Wasserflächen betre­ten. Hundekot ist durch die Hundehalter*innen in die Abfallbehälter zu ent­sor­gen. Die Hundehalteverordnung des Landes Brandenburg in ihrer jewei­li­gen gül­ti­gen Fassung ist zu beach­ten. Bei Verstößen gegen die Anleinpflicht von Hunden, gegen das Betretungsverbot (mit Hund) von Kinderspielplätzen und Wasserflächen sowie das Unterlassen der unver­züg­li­chen Beseitigung von Hundekot wird eine Strafzahlung von 20 Euro fäl­lig. Die Zahlung ist direkt an das legi­ti­mier­te Aufsichtspersonal zu leis­ten. Wird nicht unmit­tel­bar gezahlt und sind durch die Hundehalter*innen kei­ne Mitwirkungshandlungen zum spä­te­ren Ausgleich der Forderung erkenn­bar, kann ein sofor­ti­ger Parkverweis erfolgen.

7.15
Jegliche gewerb­li­che Tätigkeit, ins­be­son­de­re jeg­li­cher Handel sowie Verteil- oder Werbeaktionen, bedür­fen, unab­hän­gig von ande­ren nach Bundes- oder Landesrecht ein­zu­ho­len­den behörd­li­chen Genehmigungen, einer aus­drück­li­chen schrift­li­chen Erlaubnis der Betreibergesellschaft. Dies gilt eben­so für die Durchführung von Versammlungen oder Umzügen.

7.16
Das Filmen und Fotografieren für gewerb­li­che Zwecke bedarf grund­sätz­lich der Genehmigung durch die Betreibergesellschaft. Für pri­va­te Aufnahmen ist kei­ne Genehmigung erforderlich.

Abschließende Hinweise

8.1
Wir bit­ten Sie, den Aufforderungen des Aufsichtspersonals Folge zu leis­ten. Das Aufsichtspersonal ist von der Betreibergesellschaft beauf­tragt, die Einhaltung der Parkordnung umzu­set­zen. Zuwiderhandlungen und Verstöße gegen die Parkordnung kön­nen ohne Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes mit dem Verweis vom Gelände oder dem Einzug der Eintrittskarte geahn­det wer­den. Bei schwe­ren, nach­hal­ti­gen Verstößen kann eine Aufwandsgebühr von bis zu 100 Euro durch das Aufsichtspersonal, unab­hän­gig von wei­ter­ge­hen­den Schadenersatzansprüchen, erho­ben werden.

8.2
Fundsachen kön­nen am Infopavillon abge­ge­ben wer­den und wer­den im Rahmen der gesetz­lich fest­ge­leg­ten Frist dort ver­wahrt bzw. dem städ­ti­schen Fundbüro übergeben.

8.3
Bitte beach­ten Sie auch unse­re Datenschutzerklärung, die unter volks​park​-pots​dam​.de/​d​a​t​e​n​s​c​h​u​tz/ ein­seh­bar ist.

Weitere Informationen erhal­ten Sie am Info-Pavillon am Haupteingang des Volksparks an der Georg-Hermann-Allee 101. Bei Anfragen wen­den Sie sich bit­te an die Entwicklungsträger Bornstedter Feld GmbH, Pappelallee 4, 14469 Potsdam.
Web: www​.volks​park​-pots​dam​.de;
Telefon: (0331) 6206 – 777;
Mail: info@​volkspark-​potsdam.​de
Stand: November 2023

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