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23.02.2022: Potsdamer Feuerwerker­sinfonie für 2022 abgesagt

Veranstaltung ent­fällt infol­ge der Corona-Pandemie

Die Potsdamer Feuerwerkersinfonie wird auf­grund der Corona-Pandemie in die­sem Jahr nicht Bestandteil des Veranstaltungsprogramms für den Volkspark Potsdam sein. Grund dafür ist neben den Kürzungen im Haushalt des Volksparkes die pan­de­mie­be­dingt wei­ter­hin unsi­che­re Planungslage.

„Die Feuerwerkersinfonie ist zwar im Veranstaltungsprogramm des Volksparks als Saisonhighlight ein bedeu­ten­der Einnahmefaktor, führt aber gleich­zei­tig auch zu hohen Kosten. In Kombination mit den Einsparungserfordernissen stel­len die coro­nabe­dingt unsi­che­ren Aussichten in der Veranstaltungsplanung sowie die star­ke Witterungsabhängigkeit der Feuerwerkersinfonie zu gro­ße wirt­schaft­li­che Risiken dar“, erläu­tert Olaf Jöllenbeck, der als Bereichsleiter Veranstaltungsmanagement bei der ProPotsdam für den Volkspark zustän­dig ist. „Wir haben uns daher in Abstimmung mit der Stadtverwaltung schwe­ren Herzens dazu ent­schie­den, die Feuerwerkersinfonie in die­sem Jahr nicht zu veranstalten.“

Die Absage erfolgt nun, nach­dem die Veranstaltung im Jahr 2019 unwet­ter­be­dingt abge­bro­chen wer­den muss­te und sowohl im Jahr 2020 als auch in 2021 zunächst pan­de­mie­be­dingt ver­scho­ben wur­de. Ob und unter wel­chen Rahmenbedingungen es zu einer Neuauflage in den kom­men­den Jahren kom­men kann, ist der­zeit offen.

Die im Zusammenhang mit der Feuerwerkersinfonie Ende 2019 und Anfang 2020 im Vorverkauf erwor­be­nen Tickets kön­nen am jewei­li­gen Verkaufsort vor­aus­sicht­lich ab dem 15.03.2022 zurück­ge­ge­ben wer­den. Käufer*innen, die Ihre Karten online direkt über den Ticketdienstleister Reservix erwor­ben haben, wer­den per E‑Mail über die auto­ma­ti­sche Rückabwicklung ihrer Bestellungen infor­miert. Aktuelle Informationen dazu sind ab dem 11.03.2022 über www​.feu​er​wer​ker​sin​fo​nie​.de abrufbar.

Käufer*innen, die per Kreditkarte, Lastschrift oder PayPal bezahlt haben, wer­den gebe­ten, kei­ne Rücklastschriften vor­zu­neh­men, da hier­bei gege­be­nen­falls Mahngebühren und Gebühren für Rücklastschriften anfal­len können.

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